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Die Verkürzung der Abstandsflächen durch einen Bebauungsplan muss die nachbarlichen Interessen berücksichtigen

Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen einzuhalten. Die regelmäßig einzuhaltenden Abstandsflächen sind in Bayern z.B. in Art. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt.

Die Gemeinde ist aber berechtigt, von diesen Regelungen durch einen Bebauungsplan abzuweichen und andere Abstandsflächen festzulegen (Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO). Die Gemeinde kann also auch weit geringere Mindestabstandsflächen festlegen als im Gesetz vorgesehen sind.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) München hatte über die Wirksamkeit eines solchen Bebauungsplanes zu entscheiden, der die zulässigen Abstandsflächen zu einem außerhalb des Plangebiets liegenden Nachbargrundstücks von einem Mindestabstand von 3 m um 0,5 m bzw. 1,2 m verkürzte (Beschluss vom 10.02.2025 - 2 N 22.1743).

Der Gerichtshof stellte zunächst einmal fest, dass sich auch ein Nachbar gegen einen Bebauungsplan wehren kann, obwohl sein Grundstück außerhalb des überplanten Bereichs liegt. Der Nachbar ist für ein Normenkontrollverfahren antragsbefugt, da er geltend machen könne, dass er durch den Bebauungsplan negativen Einwirkungen ausgesetzt sein könnte.

Diese negativen Einwirkungen auf ein Grundstück außerhalb des Bebauungsplans darf eine Gemeinde nicht unberücksichtigt lassen.

Nach § 1 Abs.7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Diese Belange sind zu ermitteln und zu bewerten. Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, die Abstandsflächen zu verkürzen, hat er alle Auswirkungen in den Blick zu nehmen, insbesondere die Interessen des/der Nachbarn, zu deren Schutz die Abstandsflächen dienen.

Wird in der Begründung des Bebauungsplans die Verkürzung der Abstandsflächen nur allgemein damit begründet, dass dies städtebaulich vertretbar sei, ohne die konkreten Nachteile für den Nachbarn zu ermitteln und zu bewerten, leidet der Bebauungsplan an einem beachtlichen Mangel.

Dieser Mangel hat im vorliegenden Fall dazu geführt, dass der gesamte Bebauungsplan für unwirksam erklärt wurde.

(eingestellt am 17.06.2026)

Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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