Die Verletzung der Abstandsflächen steht nicht zwingend einer Baugenehmigung entgegen
Wird auf einem Grundstück gebaut, hat das Bauvorhaben grundsätzlich die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zum Nachbargrundstück einzuhalten. Die Abstandsflächenvorschriften sind Ausdruck des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme.
Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verbietet nicht jeden Nachteil
Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstücksnachbarn aber nicht das Recht, von jeder - unter Umständen auch von jeder rechtswidrigen - Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben.
Nicht jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften ist unzumutbar
Im Einzelfall kann es so sein, dass die Nichteinhaltung der erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des eigenen Grundstücks nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt. Dann besteht auch keine Notwendigkeit, eine Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu verweigern.
Eine ausreichende Belichtung und Belüftung des Grundstücks kann trotz der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften nicht über das in der näheren Umgebung übliche und zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt sein. Dies kann dann der Fall sein, wenn vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen ein ausreichender Lichteinfallswinkel von 45° eingehalten wird. Denn dieser Lichteinfallswinkel garantiert eine ausreichende Belichtung der hinter den Gebäudeaußenwänden liegenden Räume entweder durch direkte Besonnung oder durch die diffuse Lichteinstrahlung des Firmaments bei den in Deutschland gegebenen Sonnenständen (VGH München, Beschluss vom 20.01.2020 - 15 ZB 18.2547; Beschluss vom 08.05.2019 - 15 NE 19.551).
Wenn mit der Verletzung der Abstandsflächen auch keine erdrückende oder einmauernde Wirkung für das Nachbargrundstück einhergeht, hat allein die Berufung auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften (in Bayern: Art 6 BayBO) für die Frage der Verletzung des bauplaungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots gerade in Innenstandlagen keine ausschlaggebende Bedeutung (VGH Beschluss vom 20.01.2020 - 15 ZB 18.2547).
(eingestellt am 28.04.2020)
Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.
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