Architektenrecht

Das Gesetz regelt den Architektenvertrag und den Ingenieurvertrag nur unvollständig. Die Problematik dieser Verträge besteht darin, dass anfangs nur Vorstellungen von einem Bauvorhaben vorhanden sind. Erst im ständigen Dialog der Vertragsparteien werden diese Vorstellungen sukzessive weiter entwickelt. Dementsprechend hoch ist deshalb das Konfliktpotential, wenn sich die Vorstellungen von Auftraggeber und Planer im Laufe des Bauvorhabens nicht in Einklang bringen lassen.
Für die Berechnung, Durchsetzung oder Abwehr von Architekten- oder Ingenieurhonorarforderungen ist zudem noch komplexen Preisregelungen gerecht zu werden. Nur so lassen sich maßgeschneiderte und rechtlich durchsetzbare Rechnungstellungen und Rechnungsprüfungen vornehmen.
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