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Mehrheitseigentümer bestellt sich unter Ausnutzung seiner Stimmenmehrheit zum Verwalter. Zulässig?

Ein häufiges Problem in einer kleinen, insbesondere in einer nur aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft ergibt sich, wenn ein Wohnungseigentümer die Stimmenmehrheit hat. Die Minderheit kann in diesen Fällen nur schwer eigene Interessen gegen den Willen dieses Mehrheitseigentümers durchsetzen.

Der Bundesgerichtshof hatte zu dieser Thematik folgenden Fall zu entscheiden (Urteil vom 21.07.2023 - Az. V ZR 215/21):

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestand nur aus zwei Wohnungseigentümern. Ein Eigentümer hält 400/1000 Miteigentumsanteile, der andere Eigentümer 600/1000 Miteigentumsanteile. Auf einer Eigentümerversammlung wurde der Mehrheitseigentümer mit seinen Stimmen, für fünf Jahre gegen eine Vergütung von 25 Euro zum Verwalter bestellt.Der andere Eigentümer war mit dieser Bestellung nicht einverstanden und hat den Beschluss angefochten.

Der BGH hatte gegen den gefassten Beschluss unter dem Gesichtspunkt der Majorisierung Bedenken.

Der BGH stellt zunächst unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung klar, dass das Stimmrecht des Mehrheitseigentümers bei der Beschlussfassung über seine Bestellung zum Verwalter zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Es müssten aber trotzdem die Belange der Minderheit durch den stets zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben und sowie den Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung gewahr werden.

Ausschlaggebend seien insoweit die Umstände des Einzelfalls. Hierbei sei insbesondere zu prüfen, ob der Mehrheitseigentümer persönlich und fachlich überhaupt für das Verwalteramt geeignet sei. Steht ein professioneller Verwalter zur Verfügung, dann wird es vielfach nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn trotzdem der Mehrheitseigentümer bestellt wird. Auch erscheint es zweifelhaft, dass sich ein Mehrheitseigentümer gegen den Willen der Minderheit für den höchstmöglichen Bestellungszeitraum zum Verwalter bestellen könne; hierfür bedürfte es schon besonderer Gründe.

(eingestellt am 11.12.2023)

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