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Über die Grenze gebaut, aber Nachbar hat keinen spürbaren Nachteil. Trotzdem zum Rückbau verpflichtet?

Baut der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze, so hat der Nachbar grundsätzlich das Recht, vom Überbauenden den Rückbau zu verlangen.

(eingestellt am 16.03.2026)

Hat der Überbauende vorsätzlich oder grob fahrlässig über die Grenze gebaut, besteht der Rückbauanspruch des Nachbar grundsätzlich immer. Nur im Fall der leichten Fahrlässigkeit des Überbauenden hat der Nachbar den Überbau zu dulden. Diese Duldung entfällt aber, wenn der Nachbar vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat (§ 912 Abs 1. BGB).

In manchen „Überbaufällen“ stellt sich nach einem Überbau heraus, dass der Rückbau für den Überbauenden erhebliche Kosten und sonstige Nachteile mit sich bringen würde, während der Überbau den Nachbarn jedenfalls wirtschaftlich und faktisch kaum oder gar nicht beeinträchtigt. In solchen Fällen wurde in der Vergangenheit damit argumentiert, dass es der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dem Nachbarn verbiete, trotz nicht vorhandener Nachteile einen Rückbau zu verlangen.

Einen solchen Fall hatte der BGH (Urteil vom 07.11.2025, Az. V ZR 121/24) zu entscheiden. Der Überbauende betrieb auf seinen Parzellen einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er errichtete dort eine Lagerhalle und verlegte eine unterirdische Stromleitung. Hierbei kam es zu einem Überbau auf das Nachbargrundstück. Die Parzelle des Nachbarn ist ein Inselgrundstück, es durchschneidet die Betriebsfläche des landwirtschaftlichen Betriebs und ist an sich wirtschaftlich wertlos, da es aufgrund der Insellage nicht genutzt werden kann. Müsste der Überbauende einen Rückbau veranlassen, würde dies dazu führen, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr wirtschaftlich rentabel betrieben werden könne.

Vor diesem Hintergrund hatte das OLG Saarbrücken noch entschieden, dass der Nachbar aufgrund der konkreten Umstände des Falles ausnahmsweise verpflichtet sei, den Überbau aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu dulden.

Dieser Ansicht hat der BGH in seinem Urteil vom 07.11.2025 widersprochen und festgehalten, dass ein Überbau nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden muss. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, etwaigen Rücksichtnahmepflichten noch aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden. Eine Abwägung der gegenseitigen Interessen oder Folgen hat neben der Bewertung der Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB nicht zu erfolgen.

(eingestellt am 16.03.2026)

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