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Bauhandwerkersicherung beim Hausneubau. Ein Bauvertrag wird nicht zum Verbraucherbauvertrag, bloß weil ein Verbraucher am Vertragsschluss beteiligt ist.

Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Bauherrn nach § 650 f Abs. 1 BGB Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen.

Ausnahmsweise kann der Bauunternehmer keine Sicherheit in den folgenden Fällen:
(1) wenn der Bauherr eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder
(2) wenn der Bauherr Verbraucher ist und es sich entweder um einen Verbraucherbauvertrag nach § 651 i BGB oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u BGB handelt.

Im Gegensatz zu einer landläufigen Meinung ist nicht jeder Bauvertrag eines privaten Bauherrn automatisch ein Verbraucherbauvertrag. Ein Verbraucherbauvertrag ist vielmehr eine im Gesetz eigens definierte Vertragsform.

Ein Verbraucherbauvertrag nach § 651 i BGB liegt nur dann vor, wenn es sich um einen Vertrag handelt, durch den ein Unternehmer von einem Verbraucher entweder zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.

Der Text des Gesetzes ist zumindest für die Variante "Verpflichtung zu Bau eines neuen Gebäudes" eindeutig. Der Unternehmer muss verpflichtet sein, das gesamte Gebäude zu erstellen und nicht nur Teile hiervon.

Verschiedene Gerichte sahen dieses Erfordernis in der Vergangenheit als unvereinbar mit einem effektiven Verbraucherschutz an und erweiterten den Schutzbereich auch auf den Fall, in denen der Unternehmer nicht das gesamte Gebäude, sondern nur einzelne Gewerke (z.B. Putzarbeiten, Sanitär-Installation, Rohbau, etc.) erstellen sollte.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 16.03.2023, Az. VII ZR 94/22, klargestellt, dass der Begriff des Verbrauchervertrages jedenfalls im Hinblick auf einen Neubau eng auszulegen ist. Nach dieser Entscheidung liegt kein Verbraucherbauvertrag vor, wenn sich der Unternehmer nur zur Herstellung eines einzelnen Gewerks verpflichtet, das im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes zu erbringen ist.

Mangels Vorliegens eines Verbraucherbauvertrags ist der Unternehmer in diesen Fällen deshalb auch berechtigt, vom Verbraucher eine Bauhandwerkersicherheit für die vom Verbraucher noch nicht gezahlte Vergütung zu verlangen.

(eingestellt am 15.12.2023)

Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.

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