Bestandsschutz rechtfertigt nicht die Errichtung eines Ersatzbaus
Gebäude sind in ihrem Bestand geschützt, wenn sie irgendwann einmal baurechtlich genehmigt wurden. Dieser Bestandsschutz kommt gerade dann zum Tragen, wenn eine Baugenehmigung nach aktueller Rechtslage eigentlich nicht mehr erteilt werden dürfte und damit das Gebäude den jetzt geltenden gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Der Bestandsschutz umfasst allerdings nur das Gebäude in seiner damaligen konkreten Ausprägung. Wesentliche Änderungen am Gebäude können nicht mit einem Bestandsschutz für das Gebäude begründet werden. Eine Instandhaltung ist nur zulässig, soweit hierdurch nicht wesentliche Bestandteile des Gebäudes verändert werden.
Verfall des Gebäudes lässt Bestandschutz entfallen
Mit dem Verfall eines Gebäudes erlischt der Bestandsschutz und rechtfertigt nicht eine Sanierung, welche im Grunde zum nahezu vollständigen Austausch der wesentlichen Bausubstanz des Gebäudes führt und damit auf die (Neu-)Errichtung eines Ersatzbaus hinausläuft (BayVGH, Beschluss vom 12.01.2015 – 15 ZB 1874/13).
Sanierung ist nicht immer vom Bestandsschutz gedeckt
Insofern sollte man sich vor umfangreichen Sanierungen "nur" bestandsgeschützter Gebäude informieren, was tatsächlich noch mit dem Bestandsschutz vereinbar ist und was nicht. Gehen die Baumaßnahmen über das zulässige Maß hinaus, und lassen sich diese Maßnahmen nicht zurückbauen oder auf einen Teil des Gebäudes begrenzen, verliert in der Regel das gesamte Gebäude den Bestandsschutz.
(eingestellt am 17.03.2015)
Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.
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