Energieeffizienz-Berater schuldet fachlich zutreffende Beratung, nicht aber den Erhalt von KfW-Fördermitteln
Im Zuge der sogenannten „Energiewende“ haben sich neue Dienstleistungsberufe entwickelt, deren rechtliche Einordnung in das bestehende Werkvertrags- und Dienstleistungsrecht nicht immer einfach ist. Eine solches neues Berufsbild ist der Energieeffizienz-Berater.
Energieeffizienz-Berater werden üblicherweise vom Bauherrn im Rahmen der Erlangung von öffentlichen Fördermitteln eingebunden. Insoweit stellt sich die Frage, welche konkreten Aufgaben den Berater treffen. Dies wird naturgemäß dann relevant, wenn die vom Bauherrn beantragten Fördermittel nicht zur Auszahlung kommen.
Insofern ist eine Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 04.07.2025, Az. 19 U 3738/24 e) berichtenswert, in welcher die Aufgaben des Energieeffizienz-Berater näher untersucht werden . Der Entscheidung lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Bauherr plante die energieeffiziente Sanierung eines Gebäudes und wollte insoweit Fördermittel der KfW in Anspruch nehmen. Er beauftragte einen Energieberater und schloss mit diesem einen Vertrag für „Energieberatung/-berechnung, Förderberatung und Standsicherheitsnachweise“.
Der Energieberater übermittelte dem Bauherrn die notwendigen Förderanträge mit den entsprechenden Bestätigungen zum Antrag. Der Bauherr reichte sodann diese Anträge ein und erhielt von der KfW am 17.03.2020 die entsprechenden Förderzusagen. Die Förderzusagen waren an bestimmte Bedingungen geknüpft, u.a. an die Vorlage einer „Bestätigung nach Durchführung“. Dies ist eine Bestätigung eines Energieberater, dass die geförderten Maßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt wurden. Weiter war in der Zusage der allgemeine Hinweis enthalten, dass die Förderzusage nur für einen Zeitraum von 3 Jahren gilt, und die Unterlagen spätestens am 17.03.2023 vollständig eingereicht sein müssen.
Nach Abschluss der Arbeiten hat der Bauherr Ende 2022 den Energieberater aufgefordert, die „Bestätigung nach Durchführung“ zu erstellen. Der Energieberater antwortete hierauf, dass er hierfür vom Bauherrn noch weitere Unterlagen benötige (z.B. Rechnungen, Lieferscheine, etc.). Am 26.01.2023 wurden dem Energieberater die fehlenden Unterlagen übermittelt und er erstellte die „Bestätigung nach Durchführung“ am 31.03.2023. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings die 3-jährige Frist zur Einreichung der Belege bei der Förderstelle bereits abgelaufen. Die Förderzusage wurde deshalb gestrichen.
Es stellte sich nunmehr die Frage, ob der Energieberater für die Nichtauszahlung der Fördermittel haftbar gemacht werden kann. Das OLG München hat dies verneint.
Ein Energieeffizienz-Experte garantiert nicht, dass Fördermittel am Ende tatsächlich ausgezahlt werden. Seine Aufgabe ist es vielmehr, fachlich korrekt zu beraten und aufzuzeigen, welche geplanten Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen und wie diese berechnet werden.
Nicht zu den Pflichten des Energieeffizienz-Experten gehört es grundsätzlich, Fristen des Fördergebers zu überwachen oder den Bauherrn auf einen bevorstehenden Fristablauf oder mögliche Fristverlängerungen hinzuweisen. Auch die eigentliche Antragstellung über das Förderportal sowie die Kommunikation mit dem Fördergeber liegen in der Regel beim Bauherrn selbst.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, dass der Energieeffizienz-Experte diese Aufgaben übernimmt. Ohne eine solche klare Vereinbarung bleibt der Bauherr für das Förderverfahren selbst verantwortlich.
(eingestellt am 03.02.2026)
Hinweis: Die Veröffentlichung bezieht sich auf die Rechtslage zum jeweils angegebenen Veröffentlichungsdatum und ersetzt keine Rechtsberatung.
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